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Onlineanzeige nach Geologiedatengesetz und Bohrungen nach Bundesberggesetz - Brandenburg

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg

Anzeige erstellen

Willkommen bei der Onlineanzeige nach Geologiedatengesetz und Bundesberggesetz für Brandenburg, dem Portal des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR), zur Anzeige von Bohrungen und geologischen Untersuchungen, die im Bundesland Brandenburg durchgeführt werden sollen. Die Anwendung soll das Meldeverfahren vereinfachen, nutzerfreundlicher machen und beschleunigen. Bitte beachten Sie bei Fragen die Hinweise auf der Startseite.

Wichtiger Hinweis

Vom 01.05.-04.05.2025 steht das Anzeigenportal aufgrund der Anbindung von BundID und Elster- Mein Unternehmenskonto nicht zur Verfügung. Ab 05.05.2025 ist die Anwendung mit Anmeldung über BundID und Elster- Mein Unternehmenskonto wieder erreichbar. Leider kommt es aufgrund der Umstellungen noch zu vereinzelten Fehlermeldungen. Wir bitten dies zu entschuldigen.

Anzeigepflicht

Alle geologischen Untersuchungen, darunter insbesondere Bohrungen, müssen gemäß Geologiedatengesetz (GeolDG, §8) und/oder Bundesberggesetz (BBerg, § 127) dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg 14 Tage vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden (§ 8 GeolDG). Sollte Ihre angezeigte Bohrung in einem nach Standortauswahlgesetz (§21 StandAG) Teilgebiet bzw. identifizierten Gebiet liegen, ist die Anzeige zur Bohrung mindestens 4 Wochen vor Bohrbeginn einzureichen. 
Weiterführende Informationen finden Sie unter Teilgebiete.

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Rechtlicher Hinweis

Die Online-Anzeige für geologische Untersuchungen und Bohrungen nach Geologiedatengesetz sowie nach Bundesberggesetz ersetzt nicht das Erlaubnisverfahren nach Wasserhaushalts- und Landeswassergesetz von Brandenburg bei den zuständigen Wasserbehörden .

Vor Beginn der Bohrung bzw. der geologischen Untersuchung sind alle dafür notwendigen Erlaubnisverfahren durchzuführen.

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Anzeigen - außerhalb Brandenburg

Bohrungen und geologische Untersuchungen außerhalb Brandenburgs müssen bei der mit der Durchsetzung des Geologiedatengesetzes beauftragten Behörde des jeweiligen Bundeslandes angezeigt werden.

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Rechtlicher Hinweis

Die Bohrungsanzeige nach Geologiedatengesetz ersetzt nicht die Erlaubnisverfahren nach Wasserhaushalts- oder Wassergesetz, Bundesberg- und Standortauswahlgesetz bei den zuständigen Wasser- und Bergbehörden.